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16.02.2012; 15:31 Uhr
EuGH: Verpflichtung von sozialen Netzwerken zu Filtersystemen gegen Urheberrechtsverletzungen nicht mit Unionsrecht vereinbar
Qualifizierte Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit

Mit heutigem Urteil (Az.: C-360/10; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) hat der EuGH zugunsten von Betreibern sozialer Netzwerke entschieden, dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines generellen, alle Nutzer dieses Netzwerkes erfassenden Copyright-Filtersystems nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Ein solches Filtersystem würde den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten, so der EuGH. Dies sei nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG verboten. Der EuGH betonte auch, dass nationale Gerichte »ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind«, sicherstellen müssen. Eine Anordnung, Filtersysteme einzurichten, würde nach Auffassung des EuGH zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Betreiber des sozialen Netzwerks führen. Auch die Grundrechte der Nutzer, insbesondere ihre Rechte auf Datenschutz sowie die Empfangs- und Sendefreiheit von Informationen könnten durch ein solches Filtersystem gefährdet sein. 

Geklagt hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM gegen die Netlog NV, ein Hosting-Anbieter, der eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt. Nach Auffassung der SABAM bietet das soziale Netzwerk von Netlog allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr persönliches Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire der SABAM zu nutzen. Die Werke würden der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung gestellt, dass andere Nutzer des Netzwerkes Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass die SABAM ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

Bereits im November hatte der EuGH entschieden (vgl. Meldung vom 25. November 2011), dass die Verpflichtung von Internetprovidern zur Errichtung von allgemeinen präventiven Filter- und Sperrsystemen gegen Filesharing nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.

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[IUM/ct]

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