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20.02.2006; 18:57 Uhr
Auch in zweiter Instanz siegt Premiere im Rechtsstreit um TV-Tauschbörse
Software »Cybersky« darf nicht angeboten werden

Das Koblenzer Unternehmen TC Unterhaltungselektronik AG (TCU) darf eine Software für Gratisfernsehen per Internet nicht verbreiten. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) (Az.: 5 U 78/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) durch Urteil vom 8.2.2006 und bestätigte damit die erste Instanz des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 1106/04 - ZUM 2005, 844). Die Richter hatten dem TCU-Vorstand untersagt, die Technologie »Cybersky-TV« anzubieten, mit der der Zuschauer alle Fernsehprogramme und damit auch kostenpflichtige Premiere-Sendungen über das Internet kostenlos empfangen könne.

Der Pay-TV-Sender Premiere war gegen TCU vorgegangen, um zu verhindern, dass die TV-Tauschbörse Cybertelly, die auf »Cybersky-TV« basiert, an den Start geht. Die Software ermöglicht Downloadraten von 400 - 600 kBit/s, so dass TV-Sendungen in Echtzeit getauscht werden können. Premiere befürchtete eine Verbreitung seiner kostenpflichtigen Programme nach der Dekodierung im PC übers Internet. TCU hält dagegen die Technologie für eine »reine Datenübertragung« nach dem Vorbild von Musik- und Videotauschbörsen im Internet, weist aber auf ihrer Website darauf hin, dass sich »Cybersky-TV« auch zum kostenlosen Empfang von Pay-TV-Programmen eignet: »even Pay-tv channels can be transferred (with the permission of copyright owner)«.

Die Richter hoben hervor, dass das Zurverfügungstellen von Software zum Betrieb einer Internet-Tauschbörse nicht grundsätzlich eine Verantwortlichkeit für die durch die Nutzer dieser Einrichtung begangenen Urheberrechtsverletzungen begründe. Allerdings sei der Anbieter dann für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zu machen, wenn er - wie im Fall - die Eignung zum Missbrauch kenne, damit werbe und »die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung damit ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Produkts erhebt«. An die Prüfungspflichten des Störers stellten die Richter unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen hohe Anforderungen. Bei einer Bewerbung zu urheberrechtswidrigen Zwecken müssten die Schutzmechanismen so ausgestaltet sein, dass ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen der rechtsverletzenden Programme ausgeschlossen wird. Der Einsatz so genannter Disclaimer, der im Fall in Klammern der werbenden Aussage beigefügt wurde, sei dabei nicht ausreichend.

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[IUM/kr]

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