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08.03.2010; 20:27 Uhr
GEMA erneut gegen UseNeXT gerichtlich erfolgreich
Vor zwei Jahren zuletzt einstweilige Verfügung gegen Usenet-Zugangsanbieter
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat erneut eine einstweilige Verfügung gegen UseNeXT erwirkt (LG Hamburg, Az. 308 O 698/09). Zuletzt erging am 18. Januar 2007 eine Verfügung gegen den »Usenet«-Zugangsanbieter (vgl. Meldung vom 25. Januar 2007). Die GEMA ist gegen UseNeXT wegen der Anpreisung des »Usenet« als Musik-Tauschbörse, vergleichbar mit Filesharing-Plattformen, vorgegangen. Im Unterschied zu herkömmlichen »Peer-to-Peer«-Netzwerken dient das »Usenet« in erster Linie als Diskussionsforum. Im Rahmen der sog. threads können jedoch auch Dateien verschickt werden. Diese werden zum Teil portioniert und auf mehreren Servern weltweit gespeichert. Der derzeitige Speicherumfang liegt nach Angaben von UseNeXT zurzeit bei 2500 Terabyte und wächst täglich um weitere 5000 Gigabyte. Im konkreten Fall handelte es sich um 100 illegal im »Usenet« angebotene Werke des GEMA-Repertoires, wie die GEMA in einer Pressemitteilung ausführt. UseNeXT habe nicht genug getan, um die von ihr damals angepriesene Werbung für die Einsatzmöglichkeit des »Usenet« als Tauschbörse abzumildern. Die GEMA wertet die Entscheidung des LG Hamburg daher als erweiterte Haftung für Zugangsvermittler. Damit sei klar, dass eine Abschwächung der Werbung nicht ausreiche, sondern der Zugangsdienst geändert werden müsse, um Rechteinhaber bzw. das Repertoire der GEMA zu schützen. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3894: http://www.urheberrecht.org/news/3894/
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