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30.08.2010; 14:39 Uhr
GEMA unterliegt im einstweiligen Rechtsschutz gegen Google - Hauptsacheverfahren angekündigt
YouTube soll durch legale Film-Angebote stärker profitabel werden

Die GEMA konnte die nach Abbruch der Vertragsverhandlungen mit Google (vgl. Meldung vom 10. Mai 2010) beantragte einstweilige Verfügung nicht erwirken. Das LG Hamburg wies den von der GEMA zusammen mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften gestellten Antrag unter Hinweis auf die fehlende Eilbedürftigkeit zurück. Den Antragsstellerinnen, so das LG Hamburg, sei die Nutzung von Musikkomposition auf YouTube seit langem bekannt. Daher habe sie die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die GEMA kündigte an, nun ins Hauptsacheverfahren überzugehen. Hierzu äußerte das Hamburger Gericht, dass ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch wohl gegeben sei, denn eine Verletzung von Prüfungspflichten durch Google sei naheliegend.

Im jüngst entschiedenen Hauptsacheverfahren der Viacom gegen Google (vgl. Meldung vom 28. Juni 2010) vor einem Bundesgericht in New York hatte die Klägerin ihren Antrag beschränkt, da sie das von Google eingeführte »Content Management« als ausreichendes Überwachungssystem erachtete.

Inzwischen plant Google, auch Bezahlangebote über seine Videoplattform YouTube zugänglich zu machen. In den USA, wo der gebührenpflichtige Videodienst Ende des Jahres starten soll, könnten Filme für fünf Dollar zum einmaligen Abruf bereitgestellt werden. Die Internetfirma verhandelt derzeit mit den großen Hollywood-Studios.

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