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02.11.2011; 16:10 Uhr
»Schnüffelsoftware« in Schulen? - »Netzpolitik« beleuchtet Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG
»Risiken für die Integrität von Schulrechnern« - Schulbuchverlage: Überprüfung beschränkt auf Intranet

Nach der Diskussion um die Zulässigkeit der Quellen-TKÜ (»Bundestrojaner«) zur Verbrechensbekämpfung hat »Netzpolitik« Anfang der Woche eine Diskussion um »Schultrojaner« entfacht. Markus Beckedahl macht auf eine Regelung im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG aufmerksam, aus der sich die Einführung einer »Schnüffelsoftware für unheimliche Online-Durchsuchungen von Schulrechnern« ergebe. In § 6 Nr. 4 der zwischen den Kultusministern der Länder und VG Wort, VG Musikedition und VG Bild-Kunst (zusammengefasst in der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen) und dem Verband der Bildungs- und Schulbuchverlage (VdS Bildungsmedien) getroffenen Vereinbarung steht: »Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens ein Prozent der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt«.

An ca. einem Prozent der öffentlichen Schulen soll die wohl noch nicht fertig gestellte Software frühestens im nächsten Frühjahr zur stichprobenartigen Überprüfung eingesetzt werden. »Netzpolitik« sieht die Integrität von Schulrechnern gefährdet und bemängelt neben verfassungs- und datenschutzrechtlichen auch arbeits- und beamtenrechtliche Probleme. Es sei unklar, ob die Landesdatenschutzgesetze die Software zulassen. »Ein Komplett-Scan«, wird ein Verfassungsrechtler zitiert, »wäre nur mit Zustimmung des Lehrers (o.ä.) und ansonsten unter den extrem hohen Voraussetzungen des Computer-Grundrechts zulässig«. Der Einsatz der Plagiatssoftware sei beamtenrechtlich mitbestimmungspflichtig, weil damit eine mittelbare Überwachung der Lehrer durch ihren Dienstherr stattfinde.

In einer ersten Reaktion von Seiten der Länder berief sich der Kultusminister von Schleswig-Holstein, Ekkehard Klug, auf den Passus »die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit vorausgesetzt«. Eine umfassende Prüfung würde dem Einsatz des Programms vorausgehen. Daher sei die Diskussion um eine noch noch nicht erstellte Software »viel Lärm um nichts«. Wie der VdS Bildungsmedien erklärt, sollen von der Plagiatssoftware nur Daten erfasst werden, die im Schulintranet veröffentlicht werden, nicht jedoch private E-Mails. Die Überprüfungen »betreffen nur die Speichersysteme, also die Server der Schulen. Privat- oder Arbeitsrechner der Lehrkräfte oder gar Schüler sind hiervon nicht berührt«.

In seinem Beitrag kritisiert Prof. Rainer Kuhlen die §§ 52 a ff. UrhG sowie den auf ihnen aufbauenden Gesamtvertrag: »Wie sollen Schüler für das digitale Zeitalter fit gemacht werden, wenn den Schulen nicht erlaubt ist, den Schülern einer Klasse auch elektronische Materialien zugänglich zu machen?« Kuhlen hält eine auf Schulklassen begrenzte elektronische Nutzung für sinnvoll und auch technologisch kontrollierbar.

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