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29.02.2012; 14:56 Uhr
Bibliotheksverband kritisiert aktuell diskutierte Fassung der EU-Richtlinie zu verwaisten Werken
»Überzogene Anforderungen an ›sorgfältige Suche‹ nicht praxistauglich«

Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) hat ein Positionspapier zum aktuell diskutierten Vorschlag der EU-Kommission für die »Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke« (pdf-Datei) veröffentlicht. In dem offenen Brief weist der dbv die Abgeordneten des EU-Parlaments darauf hin, dass die Richtlinie eine »praktische Lösung für ein praktisches Problem« bieten soll. Aus Sicht des dbv würde die derzeit diskutierte Fassung in der Praxis nur für die Umsetzung einer eingeschränkten Digitalisierung des europäischen Kulturerbes sorgen. »Wesentliche Teile des kulturellen Erbes des 20. Jahrhunderts blieben von der Digitalisierung ausgeschlossen«, heißt es in dem Papier. 

Der dbv hält insbesondere die derzeitige Ausgestaltung der »sorgfältigen Suche« nach den Rechteinhabern für »nicht praxistauglich« und bittet die EU-Abgeordneten bei ihren Beratungen vom »Normalfall« auszugehen. Eine unverhältnismäßige Rücksichtnahme auf »solche seltenen Ausnahmefälle«, bei denen der nach aufwendiger Suche ermittelte Rechteinhaber sich gegen eine Digitalisierung ausspreche, dürfe die Digitalisierung des kulturellen Erbes nicht generell behindern. Dies sei aber bei der derzeitigen Vorlage nach Auffassung des dbv zu befürchten. Er wendet sich daher gegen eine allgemeine, für alle Fälle geltende Definition der »sorgfältigen Suche« und schlägt hingegen vor, es »der Abwägung im Einzelfall zu überlassen, welche Suchintensität unter Berücksichtigung aller Umstände für das jeweilige Werk angemessen ist«. Im Hinblick auf die Dokumentation der Suche warnt der dbv vor einem »sehr hohen Bürokratieaufwand« und »erheblichen Bürokratiekosten«. »Jeder Euro, der in die Dokumentation der Suche fließt, steht nicht mehr für die eigentliche Digitalisierung zur Verfügung.« Daher regt der dvb eine deutliche Verringerung der im derzeitigen Entwurf vorgesehenen Dokumentationspflichten an. 

 

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