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08.04.2014; 10:44 Uhr
EuGH erklärt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig
Schwerwiegender Eingriff in Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz

Mit heutigem Urteil hat der EuGH die EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (2006/24/EG) für ungültig erklärt (Az.: C-293/12 und C-594/12). Der EuGH sieht in der nach der Richtlinie vorgeschriebenen Vorratsdatenspeicherung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränke.

Der Unionsgesetzgeber habe beim Erlass der Richtlinie die Grenzen überschritten, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste, so der EuGH laut eigener Pressemitteilung. In diesem Zusammenhang rügen die Richter die fehlenden Bestimmungen, die gewährleisten sollen, »dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt«. Die Richtlinie erstrecke sich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne jegliche Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme vorzunehmen. Ferner sehe sie kein obkjektives Kriterium zur Zugangs- und Nutzungsbeschränkung für die zuständigen nationalen Behörden vor. Schließlich bemängelt der EuGH das Fehlen hinreichender Garantien dafür, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken geschützt werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibe, könne die nach der Europäischen Charta für Menschenrechte geforderte Überwachung durch eine unabhängige Stelle nicht gewährleistet werden. Eine solche sei aber wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof hatten den EuGH aufgefordert, die umstrittene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu überprüfen. Der EuGH sollte klären, ob die Rechte der Nutzer von der EU-Richtlinie genügend respektiert werden und ferner ob die Umsetzung einer EU-Richtlinie in ein nationales Gesetz vereinbar mit der Europäischen Charta für Menschenrechte sein müsse (vgl. Meldung vom 19. Juli 2012). 

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