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17.11.2014; 16:01 Uhr
Bundestag: Strafbarkeit der unbefugten Verbreitung von Bildaufnahmen, die dem Ansehen erheblich schaden können
Ausnahmen für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen

Am 14. November 2014 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung den »Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht« in geänderter Fassung beschlossen.

Wie Bundesminister Heiko Maas erklärt, wird in Zukunft u.a. die »unbefugte Verbreitung von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unter Strafe [gestellt]. Klar ist aber auch: Sozial übliches und alltägliches Verhalten muss straffrei bleiben.«

Ausnahmen gelten für »Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.«

Zudem soll die Herstellung oder Verbreitung von Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen zu kommerziellen Zwecken strafbar sein; auch ein besserer Schutz vor »Cybermobbing« soll gewährt werden.

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[IUM/fs]

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