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17.12.2014; 21:32 Uhr
BVerwG erlaubt ProSieben regional differenzierte Werbefenster
rundfunkrechtliches Lizenzierungserfordernis umfasst nur redaktionelle Programminhalte, nicht die Werbung

Der Sender »ProSieben« darf innerhalb seines bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms Werbung auseinanderschalten und durch regional differenzierte Werbespots ersetzen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig einer eigenen Pressemitteilung vom 17. Dezember 2014 zufolge (Az.: 6 C 32.13 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Schaltung regionaler Werbung innerhalb eines bundesweiten Fernsehprogramms verstoße nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts. Anders hatte dies noch die Vorinstanz entschieden (vgl. Meldung vom 1. Oktober 2013). Nach Ansicht des VG Berlin ist die regional differenzierte Auseinanderschaltung von Werbung von der bundesweiten Sendeerlaubnis nicht umfasst. Die Sendeanstalt sei nur zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms »ProSieben« über Satellit berechtigt. Bei regional differenzierten Werbefenstern handele es sich hingegen nicht mehr um ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm, da diese nur innerhalb einzelner Bundesländer verbreitet werden sollen. Auf die regional differenzierte Werbung im Programm der ARD könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da diese keiner vergleichbaren Zulassung bedarf. Auch einen Anspruch auf Ergänzung der Sendeerlaubnis lehnte das Gericht »in Ermangelung der Rechtsgrundlage« ab. 

Anders nun das BVerwG. Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses seien nur die redaktionellen Programminhalte, nicht die Werbung. Hinsichtlich des »ob« und »wie« der Werbung sei der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhalte. Diese enthielten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. 

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