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12.03.2015; 21:22 Uhr
Sigmar Gabriel legt Gesetzentwurf zur Begrenzung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber vor
Private Anbieter müssen den Namen des Nutzers kennen

In ihrem Vorhaben die Haftungsregelungen für WLAN-Betreiber analog zu den für Accessprovidern geltenden zu reformieren, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) heute den entsprechenden Referentenentwurf den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Einer Pressemitteilung des BMWi vom 12. März 2015 zufolge, sieht der »Entwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes« (Zweites Telemedienänderungsgesetz - 2. TMGÄndG) eine Ergänzung von § 8 des Telemediengesetzes (TMG) vor, der eine Haftungsbeschränkung für sogenannte Access-Provider enthält. Er soll um drei Absätze erweitert werden. Danach gilt das Haftungsprivileg des § 8 TMG auch für Diensteanbieter, die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen. Soweit die Diensteanbieter geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung handeln, müssen sie »zumutbare Maßnahmen ergreifen«, um Missbrauch zu verhindern. So solle »in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen« verhindert werden, dass sich »außenstehende Dritte« unberechtigten Zugriff auf das jeweilige WLAN verschaffen. Um das WLAN zu nutzen, müssten sich die Nutzer mit einer Kennung anmelden und einwilligen, »im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen«. Der Pressemitteilung des BMWi zufolge reicht hierfür ein »Klick« auf eine entsprechende Erklärung, bevor sich der Nutzer im entsprechenden WLAN anmeldet. Absatz 5 behandelt die Anbieter, die einen Zugang nicht »anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen«. Diese müssen auch »den Namen des Nutzers kennen«. Dies gilt der Pressemitteilung zufolge beispielsweise für Familienmitglieder oder Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. In keinem Fall sei der WLAN-Betreiber verpflichtet, Verbindungsdaten der Nutzer zu speichern.

Weiter stärke der Entwurf die Möglichkeit Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Hostprovider, deren Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten bestehe, seien nicht vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz erfasst. Mit dieser Präzisierung solle sichergestellt werden, dass solche Hostprovider sich nicht darauf berufen könnten, für auf ihrer Seite verübte Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein. 

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