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16.04.2015; 19:23 Uhr
Bushido erzielt Teilerfolg vor Bundesgerichtshof
BGH: Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Pressemitteilung vom 16. April 2015 berichtet, hat der 1. Zivilsenat am selben Tag im Fall der französischen Gothic Band Dark Sanctuary gegen den Rapper Bushido das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) vom 31.10.2012 (ZUM-RD 2013, 428 - Veröffentlicht bei Beck Online) aufgehoben, mit dem letzterem die Verbreitung einiger seiner Aufnahmen wegen unerlaubter Verwendung von Musikstücken der Franzosen verboten worden war.

Im Fall hatte die französische Musikgruppe dem berliner Rapper vorgeworfen, er habe Teile ihrer Musikstücke für insgesamt 13 seiner Rap-Songs verwendet, die größtenteils auf dem Album »Von der Skyline zum Bordstein zurück« erschienen sind (vgl. Meldung vom 15. Januar 2009). Hierbei habe Bushido Musikabschnitte ihrer Originalaufnahmen von durchschnittlich zehn Sekunden unter Aussparung des Textes elektronisch kopiert (»gesampelt«). Diese Sample habe er jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife (»Loop«) verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Hierdurch habe der Beklagte die Urheberrechte der Kläger verletzt. Die Kläger gingen gegen Bushido u.a. auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden vor. Der Kläger zu 1 stützt sich dabei auf die Rechte als Komponist, die übrigen Kläger auf Rechte als Textdichter. 

Anders als die Vorinstanzen (LG Hamburg vom 23. März 2010, ZUM-RD 2010, 331 - Veröffentlicht bei Beck Online , OLG Hamburg vom 31.10.2012, ZUM-RD 2013, 428 - Veröffentlicht bei Beck Online) lehnte der BGH eine Verletzung der Urheberrechte der Textdichter ab. Der Beklagte habe nur Teile der Musik und nicht des Textes übernommen. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe haben die karlsruher Richter die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH tragen die vom OLG Hamburg in zweiter Instanz getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Das Oberlandesgericht hätte bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes der kurzen Musiksequenzen nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen handeln dürfen. 

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