mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
07.05.2015; 13:55 Uhr
OLG Köln fällt Entscheidung zu selbständigem Verbotsrecht eines Filmproduzenten gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter
originäres US-Urheberrecht ist nach deutschem Recht in ausschließliches Nutzungsrecht umzudeuten

Ein Filmhersteller, der ausschließliche Nutzungsrechte an einem Film vergeben hat, kann selber gegen das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen des Films nur dann vorgehen, wenn er ein eigenes materielles Interesse an der Unterbindung der Rechtsverletzung nachweist. Dies hat das Oberlandesgericht Köln am 17. April 2015 laut einem dem Institut vorliegenden Beschluss entschieden (Az.: 6 W 14/15 - Veröffentlichung in der ZUM Heft 6 folgt). Nach Ansicht des 6. Zivilsenats kann sich der Filmhersteller auch nicht mit der Begründung, er habe nach US-Recht ein originäres Urheberrecht an dem Film erworben, auf ein eigenständiges Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter berufen. Ein solches originäres Urheberrecht des Filmherstellers sei mit dem Schöpferprinzip des deutschen Rechts nicht vereinbar. Daher sei es in ein ausschließliches Nutzungsrecht umzudeuten, das jedoch nach allgemeinen Grundsätzen kein eigenständiges Verbotsrecht begründe. 

Die Beteiligte zu 2 war aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln namens einer in Kanada ansässigen Filmproduktionsfirma wegen des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens des Films »Reasonable Doubt« außergerichtlich in Anspruch genommen worden. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Beteiligte zu 2 nun die Aktivlegitimation der Produktionsgesellschaft bestritten. Zu Recht, wie die Richter des OLG Köln nun entschieden. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gem. § 101 Abs. 2 UrhG sein als Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer an die Voraussetzungen des Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG geknüpft. Dieses Verbietungsrecht bestehe aber dann nicht mehr, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seine Rechte an Dritte übertragen habe. Allerdings bleibe er klageberechtigt, soweit er an den Verkaufserlösen des Unterlizenznehmers beteiligt sei. Hierzu hat die Produktionsfirma jedoch nichts vorgetragen. Sie ging davon aus, dass ihre Aktivlegitimation unabhängig von der Frage, ob sie an den Erlösen der Filmverwertung beteiligt sei, bestehe. Ihre Berechtigung folge aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das die ideellen Interessen des Rechteinhabers schütze, so dass sie auch nach der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte weiterhin befugt sei, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Nach dem Schutzlandprinzip war deutsches Recht anzuwenden. Danach ist die Produktionsfirma nicht Urheberin. Zwar könne nach dem Recht der USA dem Filmhersteller ein originäres Urheberrecht zukommen. Da ein originäres Urheberrecht des Filmherstellers aber mit dem Schöpferprinzip des § 7 UrhG nicht vereinbar sei, sei ein nach US-Recht bestehendes originäres Urheberrecht in ein von den einzelnen Filmurhebern eingeräumtes ausschließliches und unbeschränktes Verwertungsrecht umzudeuten. 

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5413:

https://www.urheberrecht.org/news/5413/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.