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26.06.2015; 10:04 Uhr
BGH: zufällig im Hintergrund eines Prominentenfotos abgebildete unbekannte Frau hat Unterlassungsanspruch
Presseveröffentlichung des Bildes unzulässig - Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu

Die Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen, verletzen Letztere in ihrem Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 21. April 2015 entschieden (Az.: VI ZR 245/14 - Veröffentlichung in der ZUM-RD 8/9 folgt) und damit die Vorinstanz (Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14. Mai 2014 - ZUM-RD 2015, 306 - nachzulesen bei Beck-Online) bestätigt.

In dem Fall ging es um die Berichterstattung über einen bekannten Profifußballer in der Printausgabe der »BILD« vom 10. Mai 2012, deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist. Unter der Überschrift »A. am Ballermann ausgeraubt« fand sich der Text: »Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann... Jetzt wurde er Opfer einer Straftat...« Bebildert war der Bericht mit einer Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichen Strand zeigt. Im Hintergrund im rechten Bildrand ist eine Frau auf einer Strandliege im Bikini zu erkennen.

Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal »www.bild.de« veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird. Die im Bild erkenntliche Frau nahm die Beklagte zu 1 wegen des in der Printausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Printausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. 

Während das Landgericht Karlsruhe die Klage durch Urteil vom 16. April 2013 (Az.: 3 O 477/12) abgewiesen hatte, hat das OLG Karlsruhe dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Eine Geldentschädigung wurde der Klägerin nicht zugesprochen. Die Richter stützten den Unterlassungsanspruch auf § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG. Durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in der Printausgabe wie dem Internet-Portal werde das Recht der Klägerin am eigenen Bild gem. § 22 KUG verletzt und durch diesen Verstoß zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, wäre bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen, so das Gericht (vgl. die Meldung vom 23. Mai 2014). 

Der BGH hat die Entscheidung der zweiten Instanz nun bestätigt. Die Revision der Beklagten hatte sich unter anderem darauf gestützt, dass das Berufungsgericht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und zu eng gefasst habe. Dies lehnten die BGH-Richter ab. Das beanstandete Foto habe als solches mit dem Umstand, dass der bekannte Fußballprofi überfallen und ausgeraubt wurde, nichts zu tun. Selbst bei einer Unterstellung des Vorliegens eines Ereignisses der Zeitgeschichte bestehe außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der Urlauberin und dem Fußballspieler. Damit sei die Veröffentlichung der Abbildung auch im Falle der Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht gerechtfertigt. 

Auch die Revision der Klägerin lehnte der BGH ab. Das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung zu Recht für unbegründet erachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere, hänge insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lehnte der BGH ab.

[IUM/kr]

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