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29.06.2015; 11:15 Uhr
Verteidigungsministerium ist nicht zur Herausgabe aller Akten zu Uwe Mundlos an Axel Springer AG verpflichtet
VG Köln: Akten der Geheimdienste sind vom Informationszugangsanspruch ausgenommen

Die Axel Springer AG hat keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die dem Bundesministerium der Verteidigung zu dem NSU-Mitglied und früheren Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Das entschied laut eigener Pressemitteilung vom 25. Juni 2015 das Verwaltungsgericht (VG) Köln durch Urteil desselben Tages (Az.: 13 K 3809/13). Im Fall handelte es sich überwiegend um Personalakten und Akten des Militärischen Abschirmdienstes (MAD). In beiden Fällen sei ein Informationszugangsanspruch nicht gegeben. 

Die Axel Springer AG hatte im Herbst 2012 beim Bundesministerium der Verteidigung Auskunft über dort vorliegende Akten zu Herrn Mundlos sowie die Gewährung  der Einsicht in selbige beantragt. Der Antrag wurde weit überwiegend abgelehnt. Das Ministerium stütze seine Entscheidung auf die Tatsache, dass die Akten zum Teil dem NSU-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden seien und dessen unabhängige Arbeit durch die Veröffentlichung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Weiter sei der Anspruch abzulehnen, da es sich überwiegend um Personalakten oder Dokumente des MAD handele, die vom Informationszugangsanspruch generell ausgenommen seien. Die übrigen Unterlagen seien als Verschlusssachen eingestuft, da ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland haben könnte.

Das VG Köln lehnte den Informationszugangsanspruch im Ergebnis ebenfalls ab. Allerdings stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die Akten für den NSU-Untersuchungsausschuss zusammengestellt worden seien. Die Akten des MAD seien allerdings als Akten eines Geheimdienstes grundsätzlich vom Informationszugangsanspruch ausgenommen. Weiter stehe dem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten, wie im Fall der Personalakten, entgegen. Dieser Schutz gelte auch nach dem Versterben fort - jedenfalls wenn wie im Fall das Versterben erst kurze Zeit zurück liege. Auf diesen Schutz könnten auch die Angehörigen des Verstorbenen nicht verzichten. Auch die Ablehnung des Anspruchs durch das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der Qualifizierung der Akten als Verschlusssache sei nicht zu beanstanden. Auch nach dem allgemeinen presserechtlichen Informationszugangsanspruch aus Art. 5 GG könne die Klägerin keinen Zugang zu den Akten erhalten, weil auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen vorgehe. 

 

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