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06.07.2015; 21:23 Uhr
Verbraucherschützer: Gesetz zur WLAN-Störerhaftung verstößt gegen Europarecht
Verbraucherschützer richten Appell an EU-Kommissionschef Jean-Claude Juncker

Der Verbaucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Verein Digitale Gesellschaft sowie der Förderverein Freie Netzwerke wenden sich gegen die von der Bundesregierung geplante Neuregelung der Störerhaftung von WLAN-Betreibern im Telemediengesetz. Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, der Referentenentwurf verstoße gegen das Europarecht. In einem Schreiben an Kommissionschef Jean Claude Juncker vom 6. Juli 2015, legen sie ihre Argumente dar. Wie Lenz Queckenstedt, Leiter des Teams Digitales und Medien beim vzbv in einer Pressemitteilung des Bundesverbands vom 6. Juli 2015 erklärt, verstoßen »die vorgesehenen Regelungen gegen die e-Commerce-Richtlinie der EU und sind deshalb europarechtswidrig«. Die Providerhaftung sei auf europäischer Ebene ausdrücklich und sachgerecht geregelt. Ein Abweichen von diesen Regelungen durch die deutsche Bundesregierung müsse verhindert werden. Deutschland solle sich klar zur geltenden Haftungsfreistellung für Internetprovider bekennen. Internetprovider müssten sonst den Datenverkehr kontrollieren. 

Bereits im April 2015 hatten der vzbv und andere Verbände Kritik gegen den Gesetzentwurf geäußert (vgl. die Meldung vom 13. April 2015). Zwar habe die Bundesregierung teilweise auf die Kritik reagiert. Die nun bei der EU-Kommission eingereichte Fassung vom 15. Juni 2015 unterscheide sich in Details von dem ursprünglichen Entwurf vom 11. März 2015. Eine Verbesserung hat nach Ansicht der Verbraucherschützer aber nicht stattgefunden. Wer sein WLAN für Dritte zur Mitnutzung freigebe, solle noch immer »angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff« einrichten, wenn er einer Haftung für Rechtsverletzungen entgehen wolle.

Weiter erklären die Verbraucherschützer in ihrem Schreiben, dass die Neuregelungen gegen das EU-Grundrecht auf unternehmerische Freiheit verstoßen. So werde vom geschäftsmäßigen Diensteanbieter oder der öffentlichen Einrichtung, die die Dienste anbietet verlangt, dass die »zumutbare Maßnahmen ergreift«, um Missbrauch zu verhindern. Damit müsse das Unternehmen einen Teil seiner Ressourcen für die geforderten »zumutbaren Maßnahmen« einsetzen. Dies verkürze die in Art. 16 EU-Grundrechte-Charta garantierte unternehmerische Freiheit.

»Der freie Zugang zu offenen WLAN-Netzen und Cloud-Diensten, bei denen die Inhalte der Nutzer nicht kontrolliert werden, sind zwei Grundvoraussetzungen für digitale Teilhabe von Verbrauchern im 21. Jahrhundert. Sie müssen erhalten und ausgebaut werden und dürfen nicht durch überzogene Haftungsregeln im Keim erstickt werden«, so Queckenstedt.

 

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