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22.07.2015; 22:01 Uhr
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Rundfunkgebühren für PCs ab
verfassungsrechtliche Definition des Rundfunkbegriffs erfasst nicht elektronische Darbietungen über das Internet

Für Computer mit Internetanschluss darf in Österreich keine Rundfunkgebühr erhoben werden. Dies hat laut einem Bericht des Standard vom 20. Juli 2015 der Verwaltungsgerichthof entschieden. Wie das Gericht mitteilte, sei der Empfang von Rundfunkprogrammen über Internetstreaming nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren. Im Fall hatte die Gebühren Info Service GmbH (GIS), die die Rundfunkgebühren für den ORF in Österreich erhebt, einem Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitbandinternetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben. Mit den Rundfunkgebühren sind laut Standard auch weitere Abgaben und Entgelte, insbesondere das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderungsbeitrag verbunden. 

Auf die Beschwerde des Betroffenen hin hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid mit der Begründung auf, dass die Computer keine Rundfunkempfangsmodule wie TV-Karte oder Radio-Karte hatten und der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren sei. Die Revision der GIS wies der Verwaltungsgerichtshof nun zurück. Der Gesetzgeber habe bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollen. 

Wie der Standard zitiert, sind Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes laut dem Verwaltungsgerichtshof lediglich jene Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (Etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss sei kein Rundfunkempfangsgerät, so dass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen seien. 

Laut einer Pressemitteilung des ORF nimmt dieser das Urteil zur Kenntnis. Mag. Richard Grasl, kaufmännischer Direktor des ORF kommentiert die Entscheidung dahingehend, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt habe, dass die jetzige Rechtmeinung mit der technischen Realität nicht zusammenpasse. "Auch wenn die heutige Rechtsprechung noch für wenige Haushalte zutreffen ist, wird es mittelfristig notwendig sein, die Rundfunkgebühr an den öffentlich-rechtlichen Inhalt und nicht an die technische Verbreitungsvariante zu koppeln, um die neu entstandene Lücke zu schließen. 

Dokumente:

[IUM/kr]

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