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07.08.2015; 15:54 Uhr
Urhebervertragsrecht: Unternehmen legen Reformvorschlag vor
Auch Bedeutung und Interessen der Werkvermittler müssen in den Blick genommen werden

Die Münchner Unternehmen Carl Hanser Verlag, Constantin Film, Münchner Verlagsgruppe, ProSiebenSat.1, Verlag C.H.BECK und die Wiedemann & Berg Filmproduktion haben gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz einen so genannten »Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht« ausgearbeitet und veröffentlicht. Einer Pressemitteilung der Kanzlei vom 22. Juli 2015 zufolge enthält der Entwurf konkrete Vorschläge, die die Handhabung der Regelungen des aktuellen Urhebervertragsrechts, insbesondere für komplexe Werke wie z.B. Filmwerke, Buchübersetzungen und Vielautorenwerke, erleichtern sollen. Zwar bestehe kein Defizit in Bezug auf die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler. Allerdings seien viele Unklarheiten in dem Gesetz enthalten, die zu Auseinandersetzungen und langen Verfahren geführt hätten. Der Entwurf biete eine »konstruktive Basis, auf der ein gerechter Ausgleich der Interessen von Kreativwirtschaft, werkvermittelnden Unternehmen und Urhebern geschaffen und gleichzeitig eine erhöhte Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet wird«. 

Die Autoren des Entwurfs haben sich auf die Erfahrungen aus den bereits geschlossenen Gemeinsamen Vergütungsregelungen wie die im Verlagswesen mit Autoren belletristischer Werke (vgl. Meldung vom 13. Juni 20005) sowie die im Spielfilmbereich zwischen ProSiebenSat.1 und verschiedenen Urheberrechtsverbänden bestehenden Vereinbarungen gestützt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Mathias Schwarz von der Kanzlei SKW Schwarz weist in der Pressemitteilung darauf hin, dass es für deutsche Medienunternehmen weiterhin attraktiv bleiben müsse, in die Herstellung von Werken und Produktionen im Inland zu investieren. So heißt es in dem Entwurf auch, dass die Gewährleistung sicherer Rahmenbedingungen für Werkvermittler, deren Beteiligung an der Realisierung eines Werks regelmäßig mit teilweise erheblichen finanziellen Vorleistungen und Risiken verbunden sei, nicht hinter dem gesetzgeberischen Ziel der Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zurückstehen dürfe. Anderenfalls könnten die Unternehmen der Kreativwirtschaft laut Schwarz im Nachhinein mit unverhältnismäßigen und vorab nicht abzuschätzenden Vergütungsansprüchen konfrontiert werden, die ihre wirtschaftliche Stabilität und damit die Investitionen in deutsches Programm gefährdeten. Hieraus würde auch ein Schaden der deutschen Urheber und Leistungsschutzberechtigten folgen. Wie in der Begründung des Entwurfs aufgeführt sind es die Werkvermittler, deren Wirken regelmäßig die Entwicklung, Produktion und Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen erst ermöglicht.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die §§ 32 ff. UrhG einen Eingriff in die Vertragsfreiheit beinhalten, gehen die Verfasser des »Münchner Entwurfs« davon aus, dass eine Lösung aktueller Diskussionen um die vertragliche Stellung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten sowie Werkvermittler durch den regulatorischen Ansatz, wie er in dem »Kölner Entwurf« und dem von der Initiative Urheberrecht vorgestellten »Berliner Entwurf« (vgl. die Meldung vom 8. März 2015) enthalten ist, nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu auch die in der ZUM 2015, S. 437-495 veröffentlichten Vorträge zu der Veranstaltung des Instituts für Urheber- und Medienrecht vom 20. März 2015, die sich mit den genannten zwei Entwürfen und den Reaktionen hierzu befasste). 

Dokumente:

[IUM/kr]

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