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12.08.2015; 16:18 Uhr
OLG Köln äußert sich zu separatem Verbot für Online-Teaser bei Bild.de
Kein separates Verbot, wenn Kurztext wörtlich mit den ersten Sätzen der verbotenen Langfassung übereinstimmt

Für den Anreißer eines Online-Textes und für die Langfassung selbst können keine zwei separaten Verbote erlassen werden, wenn der Kurztext wörtlich mit den ersten Sätzen der verbotenen Langfassung übereinstimmt. Diese Ansicht hat das Oberlandesgericht Köln am 11. August 2015 im Berufungsverfahren des Rechtsstreits zwischen dem Grünenpolitiker Daniel Mack und der Bild GmbH geäußert. Laut einer Pressemitteilung von Beck Aktuell vom 12. August 2015 hatte sich Mack gegen einen Bericht auf Bild.de gewehrt, wonach der Politiker verdächtigt werde, eine Fahrkarte gefälscht zu haben. Sein Anwalt Ralf Höcker hatte gegen die Berichterstattung Klage eingereicht, weil der Artikel Macks Version des Vorfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er beantragte ein Verbot der Langfassung sowie des Teasers und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Köln Recht (Az. 28 O 402/14).  Der Anwalt hatte vor allem kritisiert, dass der Anrisstext keine entlastenden Umstände, sondern lediglich Vorwürfe enthalten habe. Wie Bildblog.de im August 2014 berichtete, begrüßte Höcker, dass das Landgericht mit seinem Urteil als erstes Gericht anerkannt habe, dass »für die Leser, die keine zahlenden Kunden sind, der Kurztext für sich allein steht. Das heißt, dass schon die Anreißer ausgewogen formuliert sein müssen und nicht mit dem Argument, im Haupttext werde ja differenziert, unzulässig zugespritzt werden dürfen«. 

Das Oberlandesgericht ist der ersten Instanz nicht gefolgt. Wie Beck Aktuell berichtet, machte es im Berufungsverfahren deutlich, dass es den Teaser nicht noch einmal extra verbieten wolle, da er wörtlich mit den ersten Sätzen der sowieso schon verbotenen Langfassung übereinstimme. Nach diesen Ausführungen kam es zu einer Einigung beider Seiten, wonach die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln von der Bild GmbH getragen werden und zu einem Viertel von dem Kläger.  

Sowohl die Axel Springer SE als auch Daniel Mack sehen in dem Verfahrensausgang einen Erfolg. Das Verlagshaus teilte laut Beck Aktuell mit: »Wir freuen uns, dass das OLG Köln heute unserer Einschätzung gefolgt ist. Für einen Anrisstext, dessen Inhalt identisch mit dem Haupttext ist, besteht - ganz gleich, ob er auf einen kostenfreien oder kostenpflichtigen Artikel hinweist - kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis. Der Versuch von Rechtsanwalt Höcker, ein und dieselbe Sache zweimal verbieten zu lassen, ist hiermit gescheitert.« Nach Höckers Wertung ist sowohl die Lang- als auch die Kurzfassung weiterhin verboten. Außerdem habe das OLG die Klägeransicht bestätigt, dass man einen Anreißer separat angreifen könne, zum Beispiel, wenn der Artikel hinter der Bezahlschranke rechtmäßig sei. Obendrein habe Bild ausdrücklich erklärt, dass es Anreißer selbstverständlich lösche, wenn sie wortgleich in einem verbotenen Artikel enthalten sind. 

Dokumente:

[IUM/kr]

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