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03.11.2015; 14:18 Uhr
OLG München entscheidet über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen
OLG reduziert ursprüngliche Entscheidung hinsichtlich des GVL-Tarifs von 30 % auf 20 % des GEMA-Tarifs

Im Rechtsstreit um die vom Oberlandesgericht (OLG) München festgesetzten Gesamtverträge der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht hat das OLG seine Entscheidung vom September 2012 revidiert (Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Wie aus einer Pressemitteilung der GVL vom 2. November 2015 hervorgeht, hat das OLG München am 29. Oktober 2015 entschieden, dass der für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zu zahlende Tarif für die Tonträgerwiedergabe in Tanzschulen unverändert 20 Prozent des entsprechenden GEMA-Tarifs, der für die Musikautoren gezahlt wird, beträgt. 

Im September 2012 hatten die Münchner Richter den Tarif noch bei 30 Prozent des GEMA-Tarifs festgesetzt (Az.: 6 Sch 15/10 WG; Az.: 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG). Hiergegen hatten beide Parteien Revision eingelegt. Die GVL verlangte eine Festsetzung des Tarifs auf 100 Prozent des GEMA-Tarifs. Die Beklagte forderte eine Beibehaltung der bisherigen 20 Prozent. Durch Entscheidung vom 18. Juni 2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die vom OLG München entsprechend dem UrhWahrnG nach »billigem Ermessen« auf einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten zu billigen sind (vgl. die Meldung vom 20. Juni 2014). Die Karlsruher Richter haben die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen (Az.: I ZR 220/12; Az.: I ZR 214/12, ZUM-RD 2015, 89; Az.: I ZR 215/12, ZUM 2015, 142 - abrufbar bei Beck Online). 

Nach Ansicht des BGH hatte das OLG München nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht. Zudem habe es mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

Die beiden Geschäftsführer der GVL, Guido Evers und Dr. Tilo Gerlach, zeigten sich  »sehr verwundert« über die Urteile.  »Weshalb die Leistung der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller, die in anderen Vergütungsbereichen mindestens so hoch vergütet wird wie die der Urheber, hier lediglich ein Fünftel betragen soll, ist uns nicht nachvollziehbar«. Die Fortschreibung einer derart eklatanten Benachteiligung von Musikinterpreten und Produzenten im Vergleich zu Urheber sei nicht zu rechtfertigen. Erst nach der Urteilsbegründung könne über die weiteren Schritte entschieden werden. Die GVL setzt ihre Hoffnung auf das neue Verwertungsgesellschaftsgesetz. Dort seien gemeinsame Verhandlungen vorgesehen, wenn Nutzungen die Rechte mehrerer Verwertungsgesellschaften betreffen. »Das bietet die Voraussetzung für eine faire Aufteilung zwischen den einzelnen Berechtigtengruppen einerseits und die Festlegung einer angemessenen Gesamtbelastung der Nutzer andererseits.« 

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) begrüßt die Entscheidungen des OLG München als »großen Erfolg für alle Musikveranstalter und Musiknutzer in Deutschland«. Wie die BVMV in einer Pressemitteilung vom 30. Oktober 2015 mitteilt sieht Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes und Vorsitzender der BVMV in den Entscheidungen ein »klares Signal gegen die ausufernde Gebührenpolitik der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften«. »Hätte sich die GVL vollumfänglich durchgesetzt, wäre in den nächsten Jahren eine Mehrbelastung von fast 150 Millionen Euro pro Jahr auf alle Musiknutzer zugekommen.«


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