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28.01.2016; 17:16 Uhr
OLG Stuttgart entscheidet zur Reichweite zulässiger Berichterstattung in kommunalen Amtsblättern
Art. 5 GG erlaubt nur die Verbreitung von Informationen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde

Der für Pressesachen zuständige vierte Zivilsenat des OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. Januar 2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen einem Zeitungsverlag und einer großen Kreisstadt entschieden, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften Druckwerke grundsätzlich nur herausgeben dürfen, »soweit sie damit ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen oder in zulässigem Umfang Öffentlichkeitsarbeit betreiben«. »Redaktionelle Beiträge pressemäßiger Art sind nur zulässig, wenn sie mit der öffentlichen Aufgabe zusammenhängen oder von untergeordneter Bedeutung sind«. Dies hat das Gericht mit Pressemitteilung vom 27. Januar 2016 bekanntgegeben.

Der Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse nach Art. 5 GG folge im konkreten Fall schon daraus, dass nach der Homepage der Großen Kreisstadt das Amtsblatt über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben berichte, gute Qualität in Information und Aufmachung beabsichtige und Inhalte aufgenommen würden, die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen. Die Beklagte beschränke sich nicht auf den Bereich der eigenen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit, sondern berichte in einer von der staatlichen Informationsaufgabe losgelösten pressemäßigen Art auch über Aktivitäten und Ereignisse mit und ohne Gemeindebezug. 

Vor diesem Hintergrund hat das OLG Stuttgart eine kostenfreie Verteilung des Stadtblatts untersagt, wenn es so ausgestaltet ist, wie es in der konkret beanstandeten Ausgabe vorgelegt wurde (Az.: 4 U 167/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Parteien streiten laut Pressemitteilung bereits im Hauptsacheverfahren vor dem LG Ellwangen über die Berechtigung der Beklagten (Az.: 4 O 135/15).

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[IUM/ct]

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