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04.02.2016; 20:23 Uhr
EGMR urteilt zur Haftung für Nutzerkommentare in Online-Portalen
Einzelfallentscheidung: Keine Haftung der Portalbetreiber

In einem Urteil vom 2. Februar 2016 hat der EGMR entschieden, dass ungarische Gerichte die Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt haben, indem sie zwei Betreiber von Internetportalen für die »Hasskommentare« ihrer Nutzer haften ließen (Az.: 22947/13). 

Wie »lto« berichtet, haben die ungarischen Gerichte nach Ansicht des EGMR nicht ausreichend zwischen den einzelnen Rechtsgütern abgewogen. Der Meinungsfreiheit auf der Seite der News-Portale einerseits standen die Unternehmenspersönlichkeitsrechte einer ins Zwielicht geratenen Immobilienmakler-Firma andererseits gegenüber. Das Unternehmen war auf den Seiten der beiden verklagten Portalbetreiber von Nutzern deftig verbal angegriffen worden. Der EGMR urteilte, dass die Kommentare der Nutzer zwar anstößig und vulgär, aber nicht eindeutig rechtswidrig gewesen seien. Die Richter in Straßburg entschieden, dass die Portale im Ergebnis nach einer Gesamtabwägung vorliegend nicht haftbar gemacht werden könnten. Gleichwohl stellten die Richter klar, dass insbesondere bei Drohungen gegen namentlich benannte Personen grundsätzlich eine Haftung für Nutzerkommentare nicht ausgeschlossen ist. Es entscheide stets der Einzelfall.

Die Beklagten argumentierten unter anderem, sie seien ihren Pflichten mit einem Notice-and-Takedown-System auf der Website ausreichend nachgekommen. Dies befand der EGMR laut »Heise Online« »in vielen Fällen« als die geeignete Methode, um die Balance zwischen Meinungsfreiheit und Rechtsverletzung durch Äußerungen zu wahren.

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