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21.04.2016; 20:49 Uhr
Erste Reaktionen auf das VG Wort-Urteil des BGH
Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen

Der BGH hält die pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort für unzulässig. Dies hat der I. Zivilsenat des BGH am 21. April 2016 im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen den Verteiligungsplan der VG Wort entschieden (vgl. Meldung vom 21. April 2016).

Die VG Wort will zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe abwarten. Dessen ungeachtet zeige sich bereits jetzt, dass eine angemessene Beteiligung von Urhebern und Verlagen an den Ausschüttungen der VG Wort nur möglich sein wird, wenn der Gesetzgeber schnellstmöglich tätig werde, so die Verwertungsgesellschaft in ihrer Pressemitteilung.

Auch der Deutsche Kulturrat fordert die Politik zu schnellem Handeln auf. Er habe bereits mehrfach gefordert, die Verlagsbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften im deutschen Urheberrechtsgesetz klarzustellen und sich zugleich auf der europäischen Ebene für eine entsprechende Änderung einzusetzen. Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann erklärt: »Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt. Er muss rechtssicher klarstellen, dass auch Verlage an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen partizipieren können und damit an den Ausschüttungen beteiligt werden.«

Für eine »gesetzliche Korrektur der Entscheidungen von BGH und EuGH« spricht sich auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels aus. Er wertet das BGH-Urteil »als schweren Schlag für die einzigartige deutsche Verlagskultur«. Das Urteil sei »kulturpolitisch höchst problematisch«, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. Er befürchtet die Insolvenz etlicher kleiner und mittlerer Verlage in Folge des Urteils. 

An dem vom BGH entschiedenen Verfahren war nach Angaben des Börsenvereins auch der Verlag C.H. Beck oHG als Streithelfer der VG Wort beteiligt. Dieser werde die Urteilsbegründung des BGH abwarten und prüfen, ob er gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlege.

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