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22.06.2016; 20:54 Uhr
OLG Köln weist sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten zurück
Düpfners Aussage als zulässige Meinungsäußerung geschützt

Wie das OLG Köln mit Pressemitteilung vom 21. Juni 2016 bekannt gibt, hat das Gericht die sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten Erdogan gegen einen Beschluss des LG Köln zurückgewiesen (Az.: 15 W 32/16). Erdogan hatte vor dem Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenden Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, beantragt, da dieser auf der Internetseite »Die Welt« in einem »offenen Brief« seine Solidarität mit Jan Böhmermanns »Schmähgedicht« bekundete.

Das OLG Köln bestätigt mit seiner Entscheidung die erstinstanzliche Abweisung des Antrags (vgl. Meldung vom 19. Mai 2016). Dass Döpfner den Beitrag von Jan Böhmermann gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.

Auch das »PS« des Briefes, in dem Döpfner sich dem Gedicht Böhmermanns »inhaltlich voll und ganz anschließe« und sich die Formulierungen »in jeder juristischen Form zu eigen machen« wolle, führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht könne das »Zu-Eigen-Machen« einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.

Der Senat hat in der Entscheidung keine Aussage dazu getroffen, wie die Äußerungen von Jan Böhmermann selbstt rechtlich zu bewerten sind.

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[IUM/ct]

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