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08.08.2016; 08:52 Uhr
Streit um Konzertmitschnitt von Marlene Dietrich geht weiter
BGH: Aufnahmen nach dem Rom-Abkommen urheberrechtlich geschützt

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 21. April 2016 hat der BGH das Urteil des OLG München in einem urheberrechtlichen Verfahren zu einem Konzertmitschnitt von Marlene Dietrich in weiten Teilen aufgehoben (Az.: I ZR 43/14 - »An Evening with Marlene Dietrich« - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Streit um Filmaufnahmen von Marlene Dietrich auf der Online-Plattform »YouTube« ist damit noch nicht ausgestanden. Nach Auffassung des BGH seien die Aufnahmen zwar nach dem Rom-Abkommen urheberrechtlich geschützt. Das Berufungsgericht muss nun jedoch prüfen, ob der Filmproduzent die Rechte an den Aufnahmen hat. 

Auf »YouTube« waren in der Vergangenheit verschiedene Videoclips abrufbar, die Marlene Dietrich unter anderem bei einem Konzert in London 1972 zeigen. Hiergegen ging die Marlene Dietrich Collection GmbH (DMDC) vor, welche die Rechte von Marlene Dietrich vertritt. Die Gesellschaft wurde von ihren Erben u.a. zum Schutz von Persönlichkeitsrecht und Lebenswerk der verstorbenen Diva eingerichtet. Mit ihrer Klage fordert die Gesellschaft Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von insgesamt 40 Videoaufnahmen mit Marlene Dietrich in Deutschland (vgl. Meldung vom 14. Juni 2013).

In erster Instanz hat das LG München I eine grundsätzliche Haftung von YouTube zwar bejaht, allerdings könne für Marlene Dietrich der urheberrechtliche Schutz nach § 125 Abs. 1 UrhG nur eingeschränkt gelten, da die Künstlerin im Zusammenhang mit ihrer Flucht vor den Nazis 1937 die deutsche Staatsbürgerschaft verloren habe. Dem folgte das Berufungsgericht und wies die Klage ab. Ein urheberrechtlicher Schutz komme auch nicht nach § 125 Abs. 5 UrhG i.V.m. internationalen Verträgen in Betracht, da Marlene Dietrich der Aufnahme ihres Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt habe.

Der BGH hingegen bejaht einen urheberrechtlichen Schutz gem. § 125 Abs. 5 UrhG i.V.m. dem Rom-Abkommen. Die Zustimmung zur Aufnahme sei unschädlich. Im Falle einer Zustimmung sei gem. Art. 19 des Rom-Abkommens nur Art. 7, der den Umfang des durch das Rom-Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes bestimmt, nicht mehr anwendbar. Alle anderen Bestimmungen blieben anwendbar, so auch Art. 4 lit. a, wonach ausübenden Künstlern Inländerbehandlung zu gewähren ist, wenn die Darbietung in einem anderen vertragsschließenden Staat stattfindet. Nach Sinn und Zweck des Abkommens müsse eine umfassende Inländerbehandlung gewährt werden, sodass auch das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens noch unbekannte Recht gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG erfasst sei.

Das Berufungsgericht muss jetzt prüfen, ob das ausschließliche Recht aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Produzenten des Films zusteht.

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