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20.09.2016; 21:09 Uhr
BVerfG zur Berichterstattung über Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators
Erneute Veröffentlichung von bereits verbreiteten Informationen ist hinzunehmen

»Die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen greift in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein als eine erstmalige Veröffentlichung. Daher müssen die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators ihre Erwähnung in der Wortberichterstattung hinnehmen, wenn dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war.« Dies hat das BVerfG mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 28. Juli 2016 entschieden (Az.: 1 BvR 335/14 u.a. - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Im Fall ging es um die beiden Adoptivtöchter des Fernsehmoderators Günther Jauch und seiner Ehefrau. Anlässlich eines Auftritts ihres Vaters im Rahmen des sogenannten »Zeitcampus« in der Frankfurter Goethe-Universität berichtete die Zeitschrift »Frau im Spiegel« in ihrer Juli-Ausgabe aus dem Jahr 2011 und erwähnte dabei auch die Familie des Fernsehmoderators, worin die Beschwerdeführerinnen mit Vornamen, Alter und Kindschaftsverhältnis zu ihrem Vater genannt wurden. Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt. Auf die Revision des beklagten Verlages hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (ZUM 2014, 701; vgl. auch Meldung vom 14. Mai 2014). 

Nach Auffassung des BVerfG verletzen die angegriffenen Entscheidungen nicht die von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen. Die Abwägungsentscheidung des BGH, in der er der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Vorrang gibt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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