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11.10.2016; 20:45 Uhr
VG WORT: Verwaltungsrat beschließt Rückabwicklung der Ausschüttung an Verlage 2012 bis 2015
Bis auf Weiteres Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge bis 30. November

In einer außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats der VG WORT am 10. Oktober hat dieser einstimmig auf der Grundlage des § 6 des Verteilungsplanes u.a. beschlossen, dass Verlage, die in den Jahren 2012 bis 2015 Auszahlungen von Einnahmen aufgrund der Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen erhalten haben, im Grundsatz dazu verpflichtet sind, diese Beträge nach Aufforderung in Textform durch die VG WORT vollständig bis 30. November 2016 zurückzuzahlen.

Wie die VG WORT in ihrer aktuellen Pressemitteilung bekannt gibt, könne der Vorstand im Einzelfall gegenüber Verlagen Zahlungsaufschub gewähren, sofern der betreffende Verlag glaubhaft mache, zur kurzfristigen vollständigen Rückzahlung außer Stande zu sein oder dadurch in die Gefahr der Insolvenz zu geraten. 

Die außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats sei erforderlich gewesen, »weil die verschiedenen Anträge zur Rückabwicklung und Neuverteilung der im Zeitraum von 2012 bis 2015 zu Unrecht an Verlage ausgeschütteten Beträge in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. September 2016 nicht die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit in allen Berufsgruppen erhalten hatten (vgl. auch Meldung vom 12. September 2016).

Sollte die für den 26. November einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einen Beschluss treffen, »der ein Verfahren zum Umgang mit etwaigen Abtretungen von Nachforderungsansprüchen seitens Autoren an Verlage regelt«, werde den Verlagen eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, »sofern sie bis zum 30. November 2016 schriftlich gegenüber der VG WORT erklären, von der Verrechnung mit abgetretenen Ansprüchen von Autoren Gebrauch machen zu wollen und der VG WORT zugleich eine Verjährungsverzichtserklärung für die im Jahr 2013 uNd 2014 erhaltenen Ausschüttungen (Verlagsanteil) zukommen zu lassen«. 

Hintergrund ist das am 21. April 2016 ergangene Urteil des BGH »Verlegeranteil« (siehe ZUM 2016, 639; vgl. auch Meldung vom 21. April 2016).

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