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27.10.2016; 20:51 Uhr
Gemeinsame Vergütungsregeln: BGH zum Erfordernis der Repräsentativität in § 36 Abs. 2 UrhG
Vereinigung muss »für die Branche sprechen« können

In der Rechtssache »GVR Tageszeitungen III« hatte sich der BGH mit der Auslegung des Erfordernisses der Repräsentativität in § 36 Abs. 2 UrhG zu befassen. Ein freier Journalist, der für die Tageszeitung »Potsdamer Neueste Nachrichten« die gesamte Sportberichterstattung übernommen hatte , erhielt für seine Tätigkeit am Monatsende ein sog. »Anstrichhonorar« i.H.v. 0,40 Euro pro Zeile. Er erhob Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 UrhG

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob der BGH mit Urteil vom 15. September 2016 das Beufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück (Az. I ZR 20/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Nach § 36 Abs. 2 UrhG müssen die Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern, die gemäß § 36 Abs. 1 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Diese Voraussetzungen sollen nach den Ausführungen des BGH gewährleisten, dass nur solche Vergütungsregeln die weitreichende Rechtsfolge der unwiderleglichen Vermutung der Angemessenheit i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen, die von Vereinigungen vereinbart werden, welche Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten.

Der BGH verneint die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle vorliegend an dem Merkmal der Repräsentativität, weil der BDZV beim Abschluss der »GVR Tageszeitung« in Stellvertretung nur für westdeutsche Landesverbände aufgetreten sei.  Eine formale Betrachtung, dass gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden können und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können, lehnt der BGH ab. Vielmehr könne bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitaven Maßstabs eine Represäntativität auch einem Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs zukommen, so der BGH.

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