mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
07.12.2016; 21:13 Uhr
KG Berlin: Urteilsbegründung im Streit um Ausschüttungen der GEMA liegt vor
Kammergericht führt Rechtsprechung des BGH fort

Am 14. November 2016 hat das Kammergericht entschieden, dass die GEMA aufgrund ihres Verteilungsplans gegenüber Künstlern nicht berechtigt sei, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile dadurch zu kürzen, dass ein Teil der Vergütung an Verlage ausgezahlt werde (vgl. Meldung vom 14. November 2016). Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Das Kammergericht führt aus, dass nach den vertraglichen Regelungen der GEMA neben dem Komponisten, dem Textdichter und dem Bearbeiter auch der Verleger des Werks zu den beteiligten Bezugsberechtigten gehören, wenn das Werk als verlegt gemeldet wurde und die Künstler dieser Registrierung nicht widersprochen haben. Der Gesetzgeber habe jedoch durch die Regelung des § 7 UrhG zum Ausdruck gebracht, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft eine Treuhänderin der Künstler sei. Dementsprechend dürfe sie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten, nämlich die Künstler als Urheber, verteilen, nicht jedoch auch an Verleger. Zwar würden deren Leistungen erst eine Voraussetzung schaffen, die Werke gegen eine Vergütung zu nutzen. Dies reiche jedoch nicht aus, da nach dem Willen des Gesetzgebers diese Leistungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden.

Soweit die Künstler ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen hätten, würde eine zeitlich nachfolgende Vereinbarung der Künstler mit Verlagen, wodurch diese ebenfalls ein Nutzungsrecht erwerben, ins Leere gehen. 

Damit führt das Kammergericht die Rechtsprechung des BGH zur Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten fort (Az.: I ZR 198/13; vgl. Meldung vom 21. April 2016). Auch nach Auffassung des Kammergerichts seien diejenigen Bestimmungen des Verteilungsplans, die Grundlage für die Ausschüttung von Erlösen seien, als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht zu vereinbaren seien.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5766:

https://www.urheberrecht.org/news/5766/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.