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11.01.2017; 21:36 Uhr
BGH zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung
Entscheidend ist der Gesamteindruck, der beim Zuschauer zurückbleibt

Für die Beurteilung, ob eine satirische Äußerung eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalte, sei regelmäßig der Gesamteindruck entscheidend, der beim Zuschauer zurückbleibt. In diesem Zusammenhang sei die der Satire wesenseigene Verfremdung zu berücksichtigen. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. Januar 2017 entschieden (Az.: VI ZR 561/15 u.a. - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall ging es um eine Ausgabe der ZDF-Satiresendung »Die Anstalt« vom 29. April 2014. Darin hatten die Moderatoren mehrere Medienleute für deren Verflechtungen mit bestimmten Organisatoren im Bereich der Sicherheitspolitik kritisiert. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarrettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema der Sicherheitspolitik ging.

Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts hätten die Kabarrettisten in der Fernsehsendung die von den Klägern gerügten Aussagen so nicht getätigt, sodass sie nicht verboten werden könnten, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Zur Erfassung des Aussagegehalts müsse eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen sei. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags seien zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Entscheidend sei, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. 

Im konkreten Fall war nach Auffassung des BGH die gerügte Aussage zutreffend. Der BGH hob die Berufungsurteile gegen die Beklagte, das ZDF, auf und wies die Klagen ab.

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