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08.03.2017; 21:44 Uhr
EuGH zur unterschiedlichen Besteuerung von digitalen und Printprodukten
Ungleichbehandlung in Mehrwertsteuerrichtlinie gerechtfertigt

Die unterschiedliche Besteuerung gedruckter Publikationen und digitaler Publikationen widerspricht nach Auffassung des EuGH nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. In seinem Urteil vom 7. März 2017 stellt der EuGH fest, dass die Regelung in der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit der die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg ausgeschlossen wird, während sie bei der Lieferung digitaler Bücher auf jeglichen physischen Trägern zulässig ist, zwei vergleichbare Sachverhalte ungleich behandele. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt (Az.: C-390/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).   

Der EuGH weist darauf hin, dass aufgrund des weiten Ermessensspielraums des EU-Gesetzgebers bei steuerlichen Maßnahmen die gerichtliche Kontrolle auf offensichtliche Fehler beschränkt sei. Einen solchen konnte der EuGH jedoch nicht erkennen. Wegen der »fortwährenden Weiterentwicklung« elektronischer Dienstleistungen, habe der EU-Gesetzgeber »klare, einfache und einheitliche Regeln« schaffen wollen, damit der für jeweilige geltende Mehrwertsteuersatz zweifelsfrei ermittelt werden kann. »Durch den Ausschluss der elektronischen Dienstleistungen von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuerstatzes erspart es der Unionsgesetzgeber den Steuerpflichtigen und den nationalen Finanzverwaltungen, bei jeder Art solcher Dienstleistungen zu prüfen, ob sie unter eine der Kategorien von Dienstleistungen fällt, die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie in den Genuss eines ermäßigten Satz kommen können«, so der EuGH. 

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