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22.03.2017; 21:30 Uhr
ZAK: Twitch-Kanal »PietSmietTV« ist zulassungspflichtiges Rundfunkangebot
Betreiber des Internet-Streamingangebots müssen Zulassungsantrag stellen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) kam in ihrer Sitzung am 21. März 2017 zu dem Schluss, dass der Twitch.tv-Kanal »PietSmietTV«, ein Streaming-Kanal, auf dem Zuschauer in Dauerschleife sogenannte Let's Plays sehen können, als zulassungspflichtiger Rundfunk einzustufen ist. Sollte bis 30. April kein Zulassungsantrag bei der zuständigen Landesmedienanstalt gestellt werden, droht die Kommission damit, das Internetangebot »PietSmietTV« zu untersagen. 

Nach Ansicht der ZAK erfüllt »PietSmietTV« die Voraussetzungen des § 2 RStV für zulassungspflichtigen Rundfunk. Demnach handelt es sich bei dem Angebot um einen linearen Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet und ausgewählte Angebote entlag eines Sendeplans verbreitet, die Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflussen können.

Angesichts der zunehmenden Fälle von rundfunkähnlichen Internet-Streamingangeboten befasse sich die ZAK derzeit verstärkt mit diesem Themenkomplex, heißt es in der Pressemitteilung der Kommission. »Das Netz ist voll von rundfunkähnlichen Angeboten. Daher sollte es hier zeitnah zu einer Anpassung der Gesetze kommen. Wir brauchen offline wie online gleiche Voraussetzungen für Rundfunkangebote«, erklärt der Vorsitzende der ZAK, Siegfried Schneider. Peter Smits, Gründer des Kanals und Geschäftsführer der PietSmiet UG erklärt gegenüber dem Medienmagazin »DWDL«: »Wir verstehen, dass die ZAK nach aktueller Rechtslage so entschieden hat, was nur verdeutlicht, dass eine Anpassung des Rundfunkstaatsvertrags bitter nötig ist.«

Anfang des Jahres hatte die ZAK die Internet-Liveübertragung der Handball-WM 2017 aus den gleichen Gründen beanstandet (vgl. Meldung vom 1. Februar 2017). Damals hatte die ZAK aber noch von Konsequenzen abgesehen.

Dokumente:

[IUM/ct]

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