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21.06.2017; 21:11 Uhr
OLG München: Einstweilige Verfügung gegen Google wegen Verweis auf Lumen-Datenbank
Hinweis ermöglicht Nutzern bereits gelöschte Suchergebnisse zu rekonstruieren

Das OLG München hat Google per einstweiliger Verfügung vom 6. Juni 2017 untersagt, bereits gelöschte Suchergebnisse bei einer bestimmten Suchabfrage über einen entsprechenden Link in einem Hinweis am Ende der Suchergebnisse doch zugänglich zu machen (Az.: 18 W 826/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall hatte die Antragstellerin die Entfernung eines Suchergebnisses aus dem Index zunächst vor dem LG München I erstritten. Google entfernte daraufhin zwar das Ergebnis, lenkte jedoch über einen Hinweis auf das Löschungsverlangen am Ende der Suchergebnisseite auf das bereits gelöschte Suchergebnis in der Datenbank »LumenDatabase«. »LumenDatabase.org« ist ein Projekt eines Instituts der Harvard University, das gegebenenfalls Informationen über Löschungsverfahren abrufbar macht. Dort sind unter Umständen auch bereits von Google gelöschte rechtswidrige Suchergebnisse weiterhin sichtbar. Nach eigener Aussage des US-Konzerns ist die Kooperation mit »Lumen« Teil von Googles Transparenzbestrebungen.

Das OLG München ist der Auffassung, dass Google auch für die weitere Zugänglichmachung des Links auf »lumendatabase.org« wegen der Verletzung von Prüfpflichten jedenfalls als mittelbarer Störer hafte. Für das Gericht war dabei nicht entscheidend, dass Google nicht selbst auf die Seite mit den gelöschten Suchergebnissen verlinkt, sondern nur auf den Eintrag der Lumen-Datenbank. Der »Schwerpunkt« der Suchmaschine liege nicht »in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion«. Durch den Hinweis auf die Lumen-Datenbank ermögliche Google seinen Nutzern, die beanstandeten Ergebnisse zu finden.

Dokumente:

[IUM/ct]

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