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27.07.2017; 21:13 Uhr
BGH legt EuGH Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor
Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 27. Juli 2017 Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt (Az.: I ZR 228/15; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Nun muss der EuGH darüber entscheiden, inwieweit »Spiegel Online« ein Manuskript des Grünen-Bundestagsabgeordneten Volker Beck über dessen Ansichten zur Strafbarkeit von  sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern veröffentlichen durfte. Der Text erschien 1988 als Buchbeitrag. Im selben Jahr rügte Beck gegenüber dem Herausgeber, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen an den Überschriften vorgenommen. In den Folgejahren beanstandete er, der Herausgabe habe zentrale Aussagen seines Beitrags verfälscht. Als im Jahr 2013 in einem Archiv das Originalmanuskript aufgefunden wurde, verschickte Beck dieses an meherere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass der Beitrag seinerseits verfälscht wurde. 

»Spiegel Online« stellte daraufhin in seinem Artikel fest, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage nicht in ihrem Sinn verfälscht worden sei. Onlinelesern konnten über einen Link das Manuskript und den Buchbeitrag herunterladen. In der Veröffentlichung der Texte sah Beck eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. 

Nach Auffassung des BGH kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit die Presse im Rahmen der aktuellen Berichterstattung von ihrem Zitatrecht Gebrauch machen darf und ob »Spiegel Online« vor der Veröffentlichung die Zustimmung hätte einholen müssen. 

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