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02.08.2017; 23:12 Uhr
BayVGH: Beiladung einer Suchmaschinenbetreiberin zu DPMA-Aufsichtsverfahren
Rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 6. Juli 2017 entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber Anspruch darauf hat, zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) beigeladen zu werden (Az.: 22 C 17.639).

In einem Rechtsstreit, in dem sich eine Verwertungsgesellschaft gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des DPMA wehrt, begehrte eine Suchmaschinenbetreiberin ihre Beiladung. Hintergrund war ein Bescheid des DPMA, in dem es beanstandete, dass die Verwertungsgesellschaft für die Nutzung von Presseerzeugnissen zwar einerseits mit dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif »Presseverleger« eine Vergütung von bis zu 11 % der Umsätze eines Presseverlegers festlege, andererseits aber der Suchmaschinenbetreiberin derzeit eine unentgeltliche Lizenz für die Nutzung des Leistungsschutzrechts gewähre.

Den von der Suchmaschinenbetreiberin als sogenannte Beiladungsbewerberin gestellten Antrag, zu dem Verfahren beigeladen zu werden, lehnte das VG München ab. Der BayVGH hingegen sieht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung als erfüllt. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Dies ist nach Auffassung des BayVGH hier der Fall. 

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