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02.08.2017; 23:39 Uhr
OVG Rheinland-Pfalz: Medienkonzern unterliegt im Streit um Verlängerung des Regionalfensterprogramms
Verlängerung des Regionalfensterprogramms bei Sat.1 rechtmäßig

Die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV Illa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz der eigenen aktuellen Pressemitteilung zufolge mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az.: 2 A 10449/16.OVG - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im vergangenen Jahr hatte das VG Neustadt die Klage der Mediengruppe ProSieben Sat.1 gegen die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt abgewiesen (vgl. Meldung vom 18. April 2016).  

Der Medienkonzern wehrte sich mit der Klage gegen die Verlängerung der rundfunkrechtlichen Zulassung des Regionalfensterprogramms in Rheinland-Pfalz im Hauptprogramm von Sat.1, welches bereits seit 2004 von der Firma TV Illa aus Mainz veranstaltet wird. Aus Sicht der Klägerin war die Verlängerung der bisherigen Zulassung im Mai 2014 um weitere zehn Jahre fehlerhaft. Die Veranstaltung sei nicht ausgeschrieben worden. Zudem bestünden Bedenken, ob die rundfunkstaatliche Verpflichtung, wonach Sat.1 ein regionales Fensterprogramm finanzieren müsse, rechtmäßig sei. Die entsprechende gesetzliche Grundlage in § 25 Abs. 4 des RStV sei verfassungswidrig. 

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich »in vollem Umfang« der Vorinstanz an. »Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH sei als Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1, einem der beiden - neben RTL - reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme, gesetzlich (nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem rheinland-pfälzischen Landesmediengesetz) zur Aufnahme eines Regionalfensterprogramms verpflichtet. Eine Verlängerung der bestehenden Regionalfensterzulassung sei auch ohne eine vorherige Ausschreibung zulässig. Die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten für die Übertragung von Regionalfensterprogrammen sei mit höherrangigem Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Insbesondere stelle die Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters weder eine verfassungswidrige Sonderabgabe noch eine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Finanzierungsverpflichtung - wie hier - auf einer zwischen Haupt- und Regionalfensterprogrammveranstalter privatautonom abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung beruhe.«.

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