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09.10.2017; 21:02 Uhr
BGH: NDP darf »Höhner«-Lieder nicht im Wahlkampf abspielen
Nichtzulassungsbeschwerde der NPD abgewiesen

Der BGH hat mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 11. Mai 2017 ein Urteil des OLG Thüringen bestätigt, wonach das Abspielen der Lieder »Wenn nicht jetzt, wann dann« und »Jetzt geht's los« von der Kölner Band »Die Höhner« bei NPD-Wahlkampfveranstaltungen das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der NPD ab (Az.: I ZR 147/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Während des Landtagswahlkampfs 2014 in Thüringen hatte die NPD unter anderem die streitgegenständlichen Musikstücke abgespielt nachdem der Landesvorsitzende seine Wahlkampfrede gehalten hatte und in die Gespräche mit den Bürgern überleitete. 

Der BGH befand, dass damit die Musikstücke unzulässigerweise »in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert« worden sein. »Jedenfalls bei der vorliegenden dramaturgischen Einbindung der Musikstücke in die Wahlkampfveranstaltung durch eine Partei, gegen deren politische Ziele sich die Kläger bereits öffentlich ausgesprochen hatten und die vom BVerfG als verfassungsfeindlich eingestuft worden ist, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben«, so der BGH. Die Verwendung von Musikwerten im Wahlkampf einer politischen Partei, »und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmen«, sei besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. 

»Wir sind froh, dass die Gerechtigkeit obsiegt hat und wir uns nicht weiter von Extremen, egal ob von rechts oder von links, vor den Karren spannen lassen müssen«, erklärte »Höhner«-Sänger Henning Krautmacher gegenüber dem »Kölner Stadt-Anzeiger«. 

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