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26.10.2017; 21:04 Uhr
LG Hamburg: Zitate aus E-Mail-Korrespondenz verletzen allgemeines Persönlichkeitsrecht
Achtung des ungestörten Gedankenaustauschs als Grundbedingung der freien Meinungsäußerung

Das LG Hamburg hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 10. März 2017 entschieden, dass Zitate aus der privaten E-Mail-Korrespondenz zwischen zwei Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen können (Az.: 324 O 687/16). 

Geklagt hatte ein renommierter deutscher Historiker und Professor für Geschichte Osteuropas, der in verschiedenen Medien zur viel debattierten Flüchtingsthematik Stellung nahm. Ein ehemaliger Student schrieb ihn an und bat um Meinungsaustausch, woraus eine umfangreiche Diskussion zu dem Thema per E-Mail resultierte. Der ehemalige Student war gleichzeitig journalistisch tätig und verfasste schließlich einen Artikel, in dem aus dem E-Mail-Verkehr zitiert wurde. Der Artikel wurde auf dem Online-Portal der Beklagten veröffentlicht.

Das LG sah hierin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da der Kläger auch ohne ausdrücklichen Hinweis an den Ex-Studenten erwarten durfte, dass seine Äußerungen in der E-Mail den Rahmen dieses Dialogs nicht verlassen. Dies gelte auch dann, wenn angenommen würde, der Kläger habe gewusst, dass sein Gegenüber auch journalistisch tätig ist. Die Tatsache, dass das Thema ein hohes gesellschaftliches Interesse habe und dass der Kläger sich zuvor mehrfach öffentlich dazu geäußert habe, rechtfertige es nicht, ungefragt einzelne Sätze aus einer vertraulich geführten Diskussion öffentlich zu verwenden.

[IUM/ct]

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