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29.10.2017; 20:29 Uhr
Verlegerbeteiligung: GEMA muss Künstlern Auskunft erteilen
BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Die GEMA muss im Rechtsstreit um die Vergütung von Kreativen eine Niederlage hinnehmen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Verwertungsgesellschaft gegen ein Urteil des KG Berlin zur Verlegerbeteiligung zurückgewiesen (Az.: I ZR 267/16; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die GEMA muss den klagenden Künstlern nun Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile erteilen. 

Im November 2016 hatte das Kammergericht die bisherige pauschale Beteiligung von Verlegern bei der GEMA für unzulässig erklärt. Die GEMA dürfe nicht ohne weiteres die Verlagsanteile von den Vergütungen für die Künstler abziehen, sondern müsse im Einzelfall prüfen, ob eine solche Beteiligung zwischen Urheber und Verleger vereinbart worden sei (siehe ZUM 2017, 160 - Volltext bei beck online; vgl. auch Meldung vom 14. November 2016). Damit führte das Kammergericht die Rechtsprechung des BGH zur Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten fort (siehe ZUM 2016, 639 - Volltext bei beck online; vgl. Meldung vom 21. April 2016). Nach Auffassung des Kammergerichts seien diejenigen Bestimmungen des Verteilungsplans, die Grundlage für die Ausschüttung von Erlösen seien, als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht zu vereinbaren seien.

Wie die GEMA in ihrer aktuellen Pressemeldung mitteilt, war mit der Zurückweisung der Beschwerde zurechnen. Aus diesem Grund habe sie unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder individuell abzufragen. Die Befragung läuft noch bis 13. Januar 2018. Bereits jetzt stünde aber schon fest, »dass der weit überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt hat«. Nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder werde daher rückabzuwickeln sein. 

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