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17.11.2017; 10:11 Uhr
BGH zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch
Sicherung der Drittauskunft

Der BGH hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 21. September 2017 entschieden, das Rechteinhaber von Internet-Providern verlangen können, Daten nicht zu löschen die für die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind (Az.: I ZR 58/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der zur Auskunft verpflichtete Internet-Provider ist bei Vorliegen offensichtlicher Rechtsverletzungen nicht nur verpflichtet, die vom Rechtsinhaber begehrte Auskunft zu erteilen, sondern auch dazu, bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen, so der BGH in den Leitsätzen. 

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