mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
09.04.2018; 21:39 Uhr
BVerfG zur öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie
Bei schwerwiegender Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss Kunstfreiheit zurücktreten

Mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 8. Februar 2018 hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne vorherige Einwilligung der abgebildeten Person nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 2112/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Hintergrund des Rechtsstreits war eine frei zugängliche Ausstellung zum Thema »Ostkreuz: Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg« in Berlin im Jahr 2013. Vor dem Ausstellungshaus wurden 24 Ausstellungstafeln mit 146 Fotografien an einer stark frequentierten Straße aufgestellt. Darunter fand sich auch eine großformatige Aufnahme, die eine Frau mit einem auffälligen Kleid mit Schlangenmuster zeigte. Die Frau sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und forderte unter Berufung auf das Recht am eigenen Bild Unterlassung sowie Geldentschädigung. 

Das LG Berlin urteilte, dass grundsätzlich die Einwilligung der fotografierten Person zur Veröffentlichung des Bildes erforderlich sei, auch wenn die Ausstellung des Bildes »dem höheren Interesse der Kunst« diene. Hier sei aber die Privatsphäre der Frau betroffen, da ihr Bildnis über Wochen der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Sie sei aus ihrer Anonymität gerissen. Eine Entschädigung für die Persönlichkeitsrechtsverletzung lehnte das Landgericht ab. Jedoch könne sie die Ersattung der Anwaltskosten verlangen. Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung.

Das BVerfG lehnt die Verfassungsbeschwerde des Fotografen ab. Die Karlsruher Richter betonen zwar, dass die Straßenfotografie als Kunstform anzusehen sei. Es sei gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden. Von der Kunstfreiheit sei nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung erfasst. Das Fotografieren und Ausstellen sei daher grundsätzlich auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen möglich. Bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts müsse die Kunstfreiheit jedoch zurücktreten. »Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus«, so die Karlsruher Richter. Im konkreten Fall wiege das allgemeine Persönlichkeitrecht der Frau jedoch schwerer. Sie habe nicht erwarten können, dass ihr Foto großformatig an einer vielbefahrenen Straße über einen so langen Zeitraum ausgestellt wird. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 6037:

https://www.urheberrecht.org/news/6037/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.