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14.05.2018; 20:07 Uhr
BGH: Verhandlung zur Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen bei User Generated Content
Entscheidungsverkündung voraussichtlich am 13. September

Seit dem 9. Mai beschäftigt sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Youtube für Urheberrechtsverletzungen durch Tonaufnahmen und Darbietungen Verantwortung übernehmen muss, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden (Az.: I ZR 140/15). 

Der Kläger ist Musikprozent und verklagte neben der Youtube LLC als Plattformbetreiberin auch die Google, Inc. als deren Muttergesellschaft. Er stützt sein Klagebegehren in erster Linie darauf, dass YouTube und Google für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Youtube veröffentliche nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage verlangt der Kläger u.a. die Feststellung, dass Youtube und Google zu Ausgleichzahlungen verpflichtet sind.

Diese Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung hat sich das OLG Hamburg im Berufungsverfahren nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint. Welche Pflichten den Diensteanbieter treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, richtet sich nach den OLG-Richtern danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist.

Medienberichten zufolge deutete der Vorsitzende Richter des zuständigen Zivilsenats in Karlsruhe zum Prozessauftakt an, dass er die Rechtsauffassung des OLG aus der Vorinstanz »als nicht weitreichend genug erachte«. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass »die Haftung der Beklagten als Mittäter der Urheberrechtsverltzungen in Betracht« komme und hier »auch das Unionsrecht der EU zur öffentlichen Wiedergabe« sowie die »dazu ergangene Spruchpraxis der EuGH zu beachten sein werde«. 

Der I. Zivilsenat kündigte an, seine Entscheidung am 13. September verkünden zu wollen.

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