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04.06.2018; 21:22 Uhr
»Kohl-Protokolle«: OLG Köln entscheidet in drei Fällen
Erbin erhält keine Geldentschädigung - Kohl-Zitate bleiben im Wesentlichen verboten

Das OLG Köln hat am 29. Mai 2018 in drei Paralellverfahren im Rechtsstreit um das Buch »Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle« entschieden (Az.: 15 U 64/17, 15 U 65/17 und 15 U 66/17; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). In den zivilrechtlichen Verfahren zwischen dem zwischenzeitlich verstorbenen Altbundeskanzler Helmut Kohl bzw. dessen Erbin und dem Hauptautor Heribert Schwandessen Co-Autor Tilman Jens und dem Verlag Random House wehrte sich Kohl bzw. seine Erbin gegen die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten in dem Buch »Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle« (vgl. Meldung vom 19. November 2015).

Das OLG Köln lehnt eine Geldentschädigung der Erbin wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen ab und ändert mit seinem Urteil die zusprechende Entscheidung der Vorinstanz (vgl. Meldung vom 27. April 2017). Nach Ansicht des zuständigen Senats des OLG Köln ist der Anspruch durch den Tod des Altbundeskanzlers im Laufe des Berufungsverfahrens erloschen. 

in einem Parallelverfahren bestätigte das OLG Köln hingegen in weiten Teilen die vom LG Köln (vgl. Meldung vom 27. April 2017) gegenüber den Buchautoren und dem Verlag ausgesprochene Verpflichtung, einzeln bezeichnete Textstellen nicht zu veröffentlichen.

In einem dritten Verfahren urteilte das OLG Köln, dass der Hauptautor des Buches der Erbin  des Altbundeskanzlers Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilten muss. Weitere Auskunftsansprüche seien jedoch verjährt. Insoweit änderte der Senat die Entscheidung des LG Köln zu Gunsten des Beklagten ab und wies im Übrigen die Berufungen beider Seiten zurück.

Dokumente:

[IUM/ct]

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