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28.10.2018; 15:56 Uhr
BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit im Presserecht
Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung anzuhören

Mit zwei am 26. Oktober 2018 veröffentlichten Beschlüssen hat das BVerfG entschieden, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss (Az.: 1 BvR 1783/17, 1BvR 2421/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

»Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen.« Mit dieser Begründung hat das BVerfG laut eigener Pressemitteilung zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG stattgegeben und klargestellt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragssteller. 

Konkret ging es um Entscheidungen des OLG Hamburg und LG Köln. Wie »Legal Tribune Online« berichtet, hatten die Spiegel-Verlagsgruppe und das Recherche-Netzwerk Correctiv Verfassungsbeschwerden gegen die Gerichtsentscheidungen eingelegt, die ihrer Meinung nach ihr Recht auf Gehör und die prozessuale Waffengleichheit verletzt hatten.

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