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10.12.2018; 17:46 Uhr
Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler
OLG Köln: Bezeichnung »Käpt'n Knutsch« erlaubt - Fotos verboten

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Wortberichterstattung der »BILD«-Online über einen Kurzurlaub des DFB-Nationalspielers Julian Draxler zulässig ist. Bilder von dem Ereignis dürfen aber nicht veröffentlicht werden (Az.: 15 U 96/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Pressemitteilung des Gerichts zufolge hatte die Onlineausgabe der »BILD« über einen Kurzurlaub Draxlers auf einer Yacht zusammen mit einer unbekannten Frau berichtet. »BILD« bezeichnete den Fussballspieler als »Käpt'n Knutsch« und veröffentlichte Fotos, auf denen sich die Frau und Draxler küssen. Außerdem veröffentlichte die »BILD« Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin und berichtete, dass sie ihm verziehen habe. Draxler und seine Freundin verklagten die »BILD« daraufhin auf Unterlassung. 

Anders als das LG Köln unterschied das Berufungsgericht zwischen Bildveröffentlichung und Wortberichterstattung. Letztere sei zulässig, da es sich bei dem Bericht über Draxlers Kurzurlaub um wahre Tatsachen gehandelt habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Spielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung einzustufende Bezeichnung »Käpt'n Knutsch« sei weder beleidigend noch schmähend. Die Bilder hingegen seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Veröffentlichung sei daher unzulässig. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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