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13.12.2018; 22:51 Uhr
Leistungsschutzrecht: EuGH-Generalanwalt moniert Gesetzgebungsverfahren
Mangels Notifizierung keine Anwendung des »Google-Gesetzes«

In seinen Schlussanträgen schlägt EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die deutschen Vorschriften, wonach es Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, nicht angewandt werden dürfen (Az.: C-299/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Laut Hogan hätten die im Jahr 2013 verabschiedeten Vorschriften zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger der EU-Kommission notifiziert werden müssen, da die fraglichen Vorschriften in seinen Augen einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 gleichkämen und speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielten. Ziel der Richtlinie sei insbesondere, »dass die Kommission (und infolgedessen die anderen Mitgliedstaaten) Kenntnis von dem Vorschlag erlange und in einer frühen Phase seine mögliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes untersuche«.

Mangels Notifizierung dürften die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden, so Hogan. Die Richter des EuGH treten nunmehr in die Beratung. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. 

Dem EuGH vorgelegt hatte die Rechtssache das LG Berlin. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 entschied die zuständige Kammer, der EuGH müsse entscheiden, ob Deutschland das am 1. August 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht für Presseverleger in einem Notifizierungsverfahren bei der EU hätte anmelden müssen (vgl. Meldung vom 9. Mai 2017). 

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