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11.03.2019; 21:20 Uhr
BGH beendet Rechtsstreit um Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss für Altfälle
Revision von Sony Music zurückgewiesen

Medienberichten zufolge hat der BGH dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit des Netzaktivisten Tobias Mc Fadden gegen die Sony Music Entertainment Germany GmbH mit Beschluss vom 7. März 2019 ein Ende gesetzt und die Revison des Musikkonzerns zurückgewiesen (Az.: I ZR 53/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

In dem Fall ging es um die Frage, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der im Rahmen seiner Tätigkeit ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz unentgeltlich bereitstellt, für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden kann. 

Wie den Berichterstattungen zu entnehmen ist, ist mit dem Beschluss des BGH das Urteil des OLG München vom 15. März 2018 (Az.: 6 U 1741/ 17; ZUM 2018, 448) rechtskräftig geworden, wonach McFadden zwar die alten Abmahnkosten zahlen müsse, Sony Music ihn aber nicht mehr für die Zukunft verpflichten könne, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. 

Vor Änderung des Telemediengesetzes in Deutschland hatte der EuGH bereits entschieden (ZUM 2016, 965), dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist und nicht zur Zahlung von Schadensersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden kann. Der Geschädigte dürfe jedoch die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen (vgl. Meldung vom 16. September 2016).

Die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern ist in Deutschland inzwischen abgeschafft worden (vgl. Meldung vom 25. September 2017).

 

Dokumente:

[IUM/ct]

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