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27.05.2019; 19:31 Uhr
BVerfG: Verpflichtung zur Entsperrung des Facebook-Accounts der Partei „Der III. Weg“
Folgenabwägung fällt zugunsten der Partei aus

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das soziale Netzwerk Facebook im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Seite der Partei „Der III. Weg“ bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl zu entsperren und der Partei die Nutzung der Facebook-Funktionen wieder zu ermöglichen (Beschl. v. 22.5.2019 – 1 BvQ 42/19).

Im Januar 2019 verlinkte die Partei auf ihrem Facebook-Profil einen auf ihrer Internetseite veröffentlichten Beitrag, in dem es u. a. hieß:

„Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (…)“.

Wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks wurde die Sichtbarkeit des Beitrags von Facebook eingeschränkt und die Möglichkeit zum Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt. Nach einem Einspruch der Partei löschte Facebook das Nutzerkonto, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist.

Das BVerfG hat die Entsperrung des Facebook-Accounts damit begründet, dass das Verhältnis zwischen dem Betreiber eines sozialen Netzwerks und dessen Nutzern verfassungsrechtlich noch nicht geklärt ist. Aus den angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte, die eine Entsperrung abgelehnt hatten, ergibt sich zudem nicht mit hinreichender Gewissheit, dass der beanstandete Beitrag unter Berücksichtigung grundrechtlicher Maßstäbe einen strafbarer Inhalt hatte, sodass die Sperrung des Beitrages sowie des Nutzerkontos bereits deswegen gerechtfertigt ist. Die bei einer einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung fällt daher zugunsten der Partei aus.

Dokumente:

[IUM/sp]

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