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08.07.2020; 17:36 Uhr
Fotografen müssen Fotos nicht unkenntlich machen
BVerfG zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Weitergabe unverpixelter Bilder

Die strafrechtliche Verurteilung eines Pressefotografen wegen der Weitergabe eines unverpixelten Bildes stellt eine Verletzung der Pressefreiheit dar. Das hat das BVerfG mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden (1 BvR 1716/17).

Die Fotoaufnahme zeigte einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich einer Universitätsklinik. Diese wurde später unverpixelt in der Bild-Zeitung veröffentlicht und bebilderte einen Bericht, welcher scheinbar unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen thematisierte. Zum damaligen Zeitpunkt war die zunehmende Ausbreitung des Virus ein Thema von öffentlichem Interesse. Trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Klinikpersonals, der Polizei und der abgebildeten Person, das Foto zu löschen, gab der Fotograf das Bild unverpixelt an die Presseredaktion der Bild weiter. Dabei wurde die Frage der Verpixelung nicht thematisiert. Die Strafgerichte trafen keine Feststellungen zu der Frage, ob der Fotograf die Umstände der Entstehung sowie die Aufforderungen, das Bild zu löschen, gegenüber der Redaktion offenlegte.

Im sich anschließenden Strafverfahren wurde der Fotograf letztinstanzlich durch das OLG Köln (OLG Köln ZUM-RD 2017, 551) wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß der §§ 33, 22 f. KunstUrhG zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Fotografen hatte nun Erfolg.

Laut BVerfG müsse es Fotografen grundsätzlich gestattet sein, unverpixelte Aufnahmen von Personen ohne Furcht vor Strafverfolgung an Redaktionen weiterzugeben. Zwar sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Strafgerichte in der Weitergabe des Fotos an die Redaktion ein "Verbreiten" iSv. § 22 S. 1 KunstUrhG sahen. Jedoch habe insbesondere die Entscheidung des OLG Köln nicht hinreichend die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse und vorangehender Recherchen berücksichtigt. Insbesondere seien besondere Umstände, die "eine achtlose, konkret interessenverletzende und damit rechtswidrige Weitergabe der Bildaufnahmen an die Redaktion belegen könnten", nicht festgestellt worden. Vielmehr obliege es grundsätzlich allein der Redaktion, bei der Veröffentlichung von Bildnissen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu wahren. Deshalb müsse ein Fotograf bei der Zusammenarbeit mit einer Presseredaktion eine Unkenntlichmachung schon überhaupt nicht thematisieren geschweige denn selbst vornehmen. Somit habe der Beschwerdeführer hier nicht seine Sorgfaltspflichten verletzt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn bei der Weitergabe von Bildern wesentliche Informationen zur Entstehung vorenthalten werden. Dies sei im konkreten Fall aber gerade nicht festgestellt worden. 

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