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09.07.2020; 11:46 Uhr
Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen zulässig
BVerfG erneut zu "Recht auf Vergessen"

Das BVerfG hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde gegen ein zivilgerichtliches Verbot einer Presseberichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte einer öffentlich bekannten Person stattgegeben (1 BvR 1240/14). Damit hat das Gericht zugleich seine Rechtsprechung zum sogenannten "Recht auf Vergessen" aufgegriffen (vgl. Meldung vom 27. November 2019).

Im konkreten Fall veröffentlichte die Beschwerdeführerin und damalige Beklagte, welche eine Monatszeitschrift verlegt, im Jahr 2011 ein Portrait über den späteren Kläger. Hintergrund des Artikels waren angebliche rechtliche Schwierigkeiten des Klägers. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender einer AG, welche bundesweit Kliniken betreibt. Im Jahre 2002 hatte er außerdem für die Schill-Partei für den Landtag in Sachsen-Anhalt kandidiert. In dem Artikel wurde angesprochen, dass der Kläger keinen juristischen Abschluss hat, da dieser wegen eines Täuschungsversuchs im Jahre 1983 vom Staatsexamen ausgeschlossen wurde. Gegen diese Äußerung wendete sich der Kläger. Die Instanzgerichte gaben dem Begehren des Klägers noch statt, da sie in der Erwähnung des Täuschungsversuchs einen erheblichen Makel erkannten. Eine neuerliche Berichterstattung hierüber sei aufgrund des langen Zeitablaufs und mangels aktuellem Bezug nicht gerechtfertigt.

Die Karlsruher Richter gaben nun nach Abwägung der entgegenstehenden Belange der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen statt. Sie stellten hierzu fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berichterstattung über eine lange zurückliegende wahre Tatsache zulässig ist, der Zeitablauf nicht allein maßgeblich sei. Vielmehr könne dieser zwar eine Indizwirkung entfalten, jedoch seien auch andere Aspekte zu berücksichtigen. Entscheidend sei, ob an der Berichterstattung noch ein öffentliches Interesse bestehe. So könne für die Bewertung der Rechtmäßigkeit beispielsweise relevant sein, ob die Tatsache leicht auffindbar ist oder erst durch aufwendige Recherche oder rechtswidriges Handeln aufgefunden wurde. Schließlich sei auch die Breitenwirkung der konkreten Berichterstattung zu berücksichtigen. Das BVerfG betonte jedoch, dass die Berichterstattung über wahre Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben der Presse gehöre und dies für die von den Fachgerichten vorzunehmende Abwägung prägend sei.

Dies hätten die Fachgerichte im konkreten Fall im Rahmen ihrer Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt. Vielmehr hätten diese pauschal aufgrund des Zeitablaufs ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über den Ausschluss verneint. Weitere Umstände, welche für eine Unzulässigkeit der Berichterstattung gesprochen hätten, seien weder festgestellt noch berücksichtigt worden. Die Erwähnung des Täuschungsversuch sei, so das BVerfG, gerade kein so gravierender Makel, der eine soziale Ausgrenzung des Betroffenen verursachen würde. Somit sei der Artikel auch nicht geeignet, eine Prangerwirkung zu verursachen. Das "Recht auf Vergessen" könne jedoch gerade einer öffentlichen Person kein absolutes Recht erteilen, die Veröffentlichung vergangener Fehler zu verhindern bei gleichzeitiger Betonung der eigenen Vorzüge. Letztlich sei die Bewertung des öffentlichen Interesses an einem zurückliegenden Geschehen vornehmlich die Sache der jeweiligen Presseorgane. Lediglich die Prüfung, ob die Einbindung ohne jeglichen Bezug erfolgte, sei seitens der Fachgerichte rechtlich erforderlich.

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