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26.08.2020; 17:31 Uhr
Abmahnung allein zur Generierung von Einkünften rechtsmissbräuchlich
BGH zu Kostenerstattung bei urheberrechtlicher Abmahnung

Urheberrechtliche Abmahnungen, welche vornehmlich dem Zweck dienen, Gebühreneinkünfte zu generieren, sind rechtsmissbräuchlich. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Versäumnisurteil entschieden und dabei Indizien für solch eine unzulässige Rechtsausübung herausgearbeitet (I ZR 129/19).

Dem Fall zugrunde lag eine CD mit Live-Mitschnitten des Gitarristen Al Di Meola. Diese wurde in Deutschland auf den Markt gebracht, ohne dass hierfür eine Lizenz erworben wurde. Abgemahnt wurden deshalb die Vertreiberin sowie 16 Einzelhändler. Sämtliche Ansprüche trat der Künstler dabei an seine Anwälte ab. Diese summierten sich je Händler auf 1.100 € sowie auf 1.700 € gegenüber der Vertreiberin. Ein Händler weigerte sich, die geforderte Summe zu bezahlen. Das AG Hamburg sowie das LG Hamburg hatten diesen noch zur teilweisen Zahlung der Kosten verurteilt.

Der BGH hat nun entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich, da durch diese hauptsächlich Gebühreneinkünfte erzielt werden sollten. Indizien hierfür waren einerseits, dass die Urheberrechtsverletzungen in anderen Ländern nicht verfolgt worden seien, andererseits die Tatsache, dass die Ansprüche durch die Kanzlei selbstständig und auf eigenes Risiko durchgesetzt worden seien. Schließlich habe man ohne Not zusätzlich zu den Zwischenhändlern auch die Einzelhändler verklagt. Hieraus ergebe sich, dass die wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei die Rechtsverfolgung dominiert hätten, so der BGH. Nicht erforderlich sei jedoch, dass dies das alleinige Motiv sein müsse.

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[IUM/th]

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